Algemeine Geschäfts- und Reisebedingungen
Die Reisebedingungen sind Vertragsbestandteil, ergänzen die gesetzlichen Regelungen für Reiseveranstalter und regeln die Rechtsbeziehung zwischen Ihnen (Kunde) und uns (Reiseveranstalter), sofern Ihnen diese gesetzeskonform zur Kenntnis gegeben wurden.
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie uns verbindlich den Abschluss eines Reisevertrages an. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang unserer Reisebestätigung zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss werden wir Ihnen eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (bspw. E-Mail) übermitteln. An Ihre Reiseanmeldung sind Sie, bis zur Annahme durch uns, längstens 12 Tage gebunden. Weicht der Inhalt unserer Reisebestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit Sie uns innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung bestätigen.
Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels) sind von uns nicht bevollmächtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
2. Vertragliche Leistungen und Preise
Der Umfang der vertraglichen Leistungen und deren Preis ergeben sich aus der jeweils maßgeblichen Ausschreibung sowie der Reisebestätigung einschließlich der dort verbindlich aufgeführten Sonderwünsche und Detailunterlagen. Preise gelten – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – pro Person.
3. Sicherungsschein/ Anzahlung/ Zahlung
Wir dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises innerhalb einer Woche fällig. Die Restzahlung wird 3 Wochen vor Reiseantritt fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und unser Rücktrittsrechts aus dem in Ziffer 8 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann. Bei Buchungen bis zu 4 Wochen vor Reiseantritt ist sofort der vollständige Reisepreis fällig. Bei sehr kurzfristigen Buchungen behalten wir uns vor, nur die Zahlung per Kreditkarte oder Lastschriftverfahren anzubieten.
Leisten Sie die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl wir zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage sind, unsere gesetzlichen Informationspflichten erfüllt haben und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so sind wir berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 zu belasten.
4. Leistungsänderungen
Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind uns vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamt¬zuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Wir sind verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrunds auf einem dauerhaften Datenträger (bspw. per E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von SKR Reisen gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen, oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn SKR Reisen eine solche Reise angeboten hat. Wenn der Kunde gegenüber SKR Reisen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
5. Preisänderungen nach Vertragsschluss
Wir behalten uns vor, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit die begehrte Erhöhung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, einer Änderung der Steuern und sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren sowie Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung, Einreise-, und Aufenthaltsgebühren) oder der Änderung der für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. Da wir unsere Wechselkurse in der Regel absichern, sollte dieser Fall nicht oder nur sehr selten eintreten.
Sie können eine Senkung des Reisepreises und Berechnung des neuen Reisepreises dementsprechend verlangen, soweit eine begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung der oben aufgeführten Positionen ergibt und dies zu niedrigeren Kosten für uns führt. Soweit uns dadurch Verwaltungskosten entstehen, können wir diese in tatsächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigung- bzw. Erstattungsbetrag abziehen, sie sind Ihnen auf Verlangen nachzuweisen.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten. SKR Reisen kann dem Kunden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten. SKR Reisen kann vom Kunden verlangen, dass er innerhalb einer bestimmten und angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung über 8% annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung als angenommen.
6. Rücktritt durch den Reisegast/ Ersatzteilnehmer
Sie können jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Nichtantritt der Reise wird grundsätzlich wie ein Rücktritt gewertet. Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an, verliert SKR Reisen den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen können wir eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von uns zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Bei Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn (Storno) hat SKR Reisen ein Wahlrecht zwischen der konkret ermittelten angemessenen Entschädigung (§ 651h Abs. 2 BGB) und der nachstehenden pauschalierten Entschädigung. Die einmal getroffene Wahl kann der Reiseveranstalter nur mit Einverständnis des Kunden ändern. Wählen wir die pauschalierte Entschädigung, gilt für die Abrechnung Folgendes:
- bis 50. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises
- vom 49. bis 30. Tag vor Reisebeginn: 45 % des Reisepreises
- vom 29. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 55 % des Reisepreises
- vom 14. Bis 8 .Tag vor Reisebeginn: 65% des Reisepreises
- vom 7. Tag bis 1. Tag vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises
- bei Nichtantritt der Reise: 90 % des Reisepreises
Bei Pauschalreiseangeboten nach Deutschland, Österreich und in die Schweiz gilt für die Abrechnung Folgendes:
- bis 50. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises
- vom 49. bis 30. Tag vor Reisebeginn: 30 % des Reisepreises
- vom 29. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises
- vom 14. Bis 8 .Tag vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises
- vom 7. Tag bis 1. Tag vor Reisebeginn: 70% des Reisepreises
- bei Nichtantritt der Reise: 80 % des Reisepreises
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger (bspw. E-Mail) zu erklären.
Ihnen bleibt ausdrücklich vorbehalten, uns gegenüber nachzuweisen, dass gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ihr gesetzliches Recht, gemäß § 651e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie uns sieben Tage vor Reisebeginn unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers (bspw. E-Mail) zugeht. SKR Reisen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Bei der Benennung einer Ersatzperson müssen wir Ihnen die entstehenden Mehrkosten berechnen. Zusätzlich dazu berechnen wir für den Mehraufwand eine Bearbeitungsgebühr von 30 € je Reisenden. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich angemeldete Reisekunde und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Sofern bei Angeboten und Sonderleistungen abweichende Stornierungs- und Buchungsbedingungen genannt sind, gehen diese vor. Bei Stornierungen sind bereits ausgehändigte Flugscheine, Bahnfahrkarten oder Fährtickets zurückzugeben, da ansonsten in jedem Fall der volle Preis berechnet werden muss.
7. Umbuchung/ Zusatzkosten
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Umbuchungswünsche des Kunden können, vorausgesetzt ihrer Verfügbarkeit, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Punkt 6 zu den genannten Bedingungen (Rücktrittsentschädigung) und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Zusätzlich dazu berechnen wir für den Mehraufwand eine Bearbeitungsgebühr von 30 € je Reisenden.
Falls durch vom Kunden zu vertretende Umstände ohne mitwirkendes Verhalten von SKR Reisen bei der Vorbereitung oder Durchführung der Reise zusätzliche Kosten für Vertragsleistungen anfallen, darf SKR Reisen den Ersatz durch den Kunden verlangen. Dies umfasst bspw. Zusatzkosten wegen einer Ticketänderung bei fehlenden oder falschen Namensangaben des Kunden.
8. Absagevorbehalt bei Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat, und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Wenn die in einer Reiseausschreibung festgelegte Mindestteilnehmerzahl bei einer Reise nicht erreicht wird, können wir bis spätestens zum 21. Tag vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten.
Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten
9. Kündigung wegen besonderer Umstände
SKR Reisen kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern erstatteten Beträge.
10. Rechte und Pflichten der Reiseleitung
Die in den finalen Reiseunterlagen genannten Reiseleitungen bzw. lokalen Vertreter (bspw. Hoteliers) sind von SKR Reisen beauftragt, während der Reise Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich und erforderlich ist. Sie sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen SKR Reisen anzuerkennen. Sie sind bevollmächtigt, eine Kündigung des Reisevertrags durch SKR Reisen auszusprechen (bspw. bei mangelnder Mitwirkung des Kunden, siehe Punkt 9).
11. Obliegenheiten und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Der Kunde ist verpflichtet seine Mängelanzeige unverzüglich an die Reiseleitung vor Ort oder an SKR Reisen zur Kenntnis zu geben. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
SKR Reisen kann Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder unmöglich ist. Wäre Abhilfe mit angemessenem Aufwand möglich und wird diese durch SKR Reisen innerhalb der Frist nicht erbracht, kann der Kunde selbst Abhilfe schaffen und Ersatz für erforderliche Aufwendungen verlangen.
Will ein Kunde den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
12. Haftung des Reiseveranstalters
Die vertragliche Haftung von SKR Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Mietwagen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. SKR Reisen haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich war.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
SKR Reisen wird den Kunden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Soweit keine besonderen Angaben gemacht wurden, gehen wir davon aus, dass Sie die Staatsbürgerschaft des Wohnsitzlandes haben, bei anderer Staatsbürgerschaft oder sonstigen Besonderheiten (z. B. doppelte Staatsbürgerschaft) bitten wir um Mitteilung.
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
Unsere Reisen sind für Personen mit eingeschränkter Mobilität grundsätzlich nicht geeignet. Sollten Sie in Ihrer Mobilität eingeschränkt sein, sind Sie verpflichtet uns vor Buchung über Einschränkungen zu informieren.
14. Ausschlussfristen und Verjährung
Ansprüche nach den §651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger (bspw. per E-Mail) wird empfohlen.
Schäden, Verlust oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks im Zusammenhang mit Flugreisen sollten nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft angezeigt werden. Die Schadensanzeige wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen und bei Verspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.
15. Versicherungen
Wir empfehlen Ihnen dringend den Abschluss von entsprechenden Reiseversicherungen (bspw. gegen Rücktritt, Krankheit oder Gepäckverlust). Bei Buchung helfen wir Ihnen gerne mit dem Abschluss. Bitte beachten Sie hierbei, dass der Abschluss über SKR Reisen bis spätestens 21 Tage nach Reisebuchung erfolgen muss. Bei kurzfristigen Buchungen (innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn) muss der Abschluss sofort bei Buchung erfolgen. Unser Partner für die Reise-Rücktrittskostenversicherung und das Versicherungspaket ist die TAS Touristik-Assekuranz-Service GmbH, Emil-von-Behring-Straße 2, 60439 Frankfurt/M., Tel. 069-60 50 80.
16. Ausführendes Luftfahrtunternehmen
Die EU¬-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet uns, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennen wir Ihnen die Fluggesellschaft, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Wechselt die Ihnen als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, werden wir unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass Sie über den Wechsel möglichst rasch unterrichtet werden. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot ist auf folgender Internetseite abrufbar: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm. SKR Reisen verwendet nur Luftfahrtunternehmen, die nicht auf dieser Liste stehen.
17. Sonstiges
Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen für von SKR Reisen veranstaltete Reisen, also insbesondere die §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit für den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist. Einzelheiten des Reiseprospektes entsprechen dem Stand der Drucklegung, auch Fehler können bei größter Sorgfalt vorkommen. Einseitige Änderungen durch SKR Reisen sind daher möglich, solange noch kein Vertrag zwischen SKR Reisen und dem Kunden geschlossen wurde. Auszugsweiser oder vollständiger Abdruck oder Übernahme von Inhalten, insbesondere Fotos oder Bildmaterial, bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung der SKR Reisen GmbH. Hierbei könnten auch fremde Rechte verletzt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
19. Sonstiges
Die SKR Reisen GmbH weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass sie nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für SKR Reisen verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. SKR Reisen weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
Stand: 01.07.2018